Selbstbehalt in der D&O-Versicherung

Gesetzlicher Pflicht-Selbstbehalt in der D&O-Versicherung

Nach dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG, § 93 Abs. 2 AktG) gilt seit dem 5. August 2009, dass bei einer Unternehmens-D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder zwingend ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens vorgesehen sein muss und maximal das anderthalbfache der festen jährlichen Vergütung erreichen darf. Das 1,5-fache der Bruttojahresfestvergütung im Jahre der Pflichtverletzung ist also die Obergrenze in einem Schadenfall für die Betroffenen.

Fazit: Bei einer Pflichtverletzung muss das betroffene Vorstandsmitglied mindestens 10% des Schadens zahlen – allerdings höchstens bis zum 1,5-fachen seiner Jahresvergütung.

Gilt diese Regelung auch für GmbH-Geschäftsführer?

Nein. Zwar sind die Haftungsgrundsätze von Vorständen (AktG) und Geschäftsführern (GmbHG) ähnlich, doch der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt findet keine Anwendung auf GmbH-Geschäftsführer. Er gilt aber nicht nur für die Aktiengesellschaft (AG), sondern auch bei der Societas Europaea (SE) und weiteren Gesellschaftsformen. 

Gilt dieser auch für Aufsichtsratsmitglieder in der AG/SE?

Für Aufsichtsräte gibt es keine gesetzliche Pflicht, einen Selbstbehalt zu vereinbaren. In der Vergangenheit empfahl aber der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der 2019-Version eine vergleichbare Selbstbeteiligung auch für Aufsichtsratsmitglieder. In der aktuellen 2022-Versionen des Kodex ist dieser aber nicht mehr enthalten. Infolge haben nur noch wenige Konzerne diesen Selbstbehalt in ihren Satzungen und dadurch in den Unternehmens D&O-Programmen integriert.

Deckungslücke im Schadensfall. Lösungen?

Die gesetzlich vorgeschriebene Selbstbeteiligung schafft eine Deckungslücke bei Unternehmens-D&O-Versicherungen, da sie nicht 100% des Schadens abdecken. Betroffene tragen also wieder ein Risiko privat in Anspruch genommen zu werden.

Versicherungsanbieter haben auf diese Gesetzeslage reagiert und bieten entsprechende Lösungen an:

  • Separate D&O-Selbstbehalt-Versicherungen, die den gesetzlichen Selbstbehalt abdecken, meist als Zusatz zur Unternehmens-D&O-Police.

  • Persönliche D&O-Versicherung, die eine vollumfängliche D&O-Versicherung darstellt – inklusive Absicherung des gesetzlichen Selbstbehalts

In der Praxis ist oft ist eine Persönliche D&O-Versicherung sinnvoller. Denn neben der Absicherung des Selbstbehalts bietet Sie:

  • Eine eigene, nicht geteilte Versicherungssumme, unabhängig von der Unternehmens-D&O.

  • Volle Kontrolle, da die Vorständin selbst Versicherungsnehmerin wird und über Höhe der Versicherungssumme sowie Inhalt entscheidet.

  • Absicherung/Partizipation in freiwilligen Vergleichen, die in der Praxis deutlich relevanter sind als der gesetzliche Selbstbehalt.